DSGVO? Keine überflüssigen Double-Opt-In-Mails verschicken!
01.11.2018 / Kategorien: Partner, Rechtliches
„DSGVO? Da war doch was von wegen Datenschutz und Einwilligung zum Newsletter! Schicken wir allen unseren Empfängern zur Sicherheit noch mal ein Double-Opt-In Anmeldefomular zu!“
Kommen Ihnen diese Überlegungen bekannt vor? Dann geht es Ihnen wie vielen Newsletter-Versendern derzeit. Doch vom oben beschriebenen Vorgehen ist abzuraten. Sofern die Einwilligung der Empfänger bereits vor dem Inkrafttreten der neuen EU-Datenschutzgrundverordnung nachweislich und freiwillig per Double-Opt-In-Verfahren eingeholt wurde, brauchen Sie keine erneute Bestätigung. Sie haben dann gemäß des bislang geltenden Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) gehandelt – und handeln auch nach der DSGVO, die das BDSG ab dem 25. Mai 2018 ablöst, völlig korrekt. Denn in diesem Punkt sind die beiden Gesetze gleich. Das bedeutet: Wenn Sie schon vor dem obigen Stichtag Ihre Empfängerliste mittels Double-Opt-In-Verfahren aufgebaut haben, können Sie sich entspannt zurücklehnen. Alle Einwilligungen sind und bleiben rechtskonform!
Es ist in diesem Fall nicht nötig, von Ihren Empfängern eine erneute Einwilligung zu fordern – im Gegenteil. Denn damit riskieren Sie, dass ein Großteil Ihrer Empfänger dieses überflüssige und oft leider auch als nervtötend empfundene Double-Opt-In-Mailing unbestätigt löscht. Die Folge: Ein zerstörter Verteiler, Umsatzverlust. Vermeiden Sie diesen Fehler!
Checkliste: Was gilt nach der EU-Datenschutzgrundverordnung für den Newsletter?
Sie sind unsicher, ob der von Ihnen verwendete Anmeldeprozess die neuen DSGVO-Kriterien erfüllt? Prüfen Sie, ob Sie für Ihre Empfänger Folgendes gewährleisten:
- Der Nutzer muss sein Einverständnis zum Empfang des Newsletters aktiv und nach Information über sein Widerrufsrecht geben (Double-Opt-In-Verfahren)
- Die Zustimmung des Nutzers muss dokumentiert werden
- Vorausgewählte Checkboxen sind nicht zulässig
- Ihre aktualisierte Datenschutzerklärung ist unter der Anmeldung zum Newsletter verlinkt
Grundsätzlich benötigen Unternehmen, die eine Software für den Newsletterversand verwenden, einen der neuen Gesetzeslage entsprechenden Vertrag zur Auftragsverarbeitung (AV) mit Ihrem jeweiligen Dienstleister, also dem Anbieter der E-Mail Marketing-Software wie beispielsweise CleverReach®! Bei weiteren Fragen wenden Sie sich an Ihren Datenschutzbeauftragten.