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Du schreibst: "Kunden, die Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind, können alle Artikel ohne Angabe von Gründen innerhalb von 30 Tagen durch Rücksendung zurückgeben"
Richtiger wäre und ist "einen Monat" Der Satz danach lautet: "Zur Wahrung der Frist reicht es aus, dass Sie uns Ihren Rückgabewunsch innerhalb von zwei Wochen nach Warenerhalt per Telefon, Telefax, Briefsendung oder E-Mail mitteilen. Das Rückgabeverlangen sowie die Rücksendung richten Sie bitte an" Was ist denn nun Richtig ? 30 Tagen oder innerhalb von zwei Wochen Auch dieser Absatz erfreut jeden Abmahner. "Die Retouren-Ware ist vollständig (inklusive Zubehör, Bedienungsanleitung etc.) in der Originalverpackung zu verstauen und diese in einer Umverpackung an MBRSHOP24 zurückzusenden. Hierbei ist zu beachten, daß die Originalverpackung soweit wie möglich unversehrt bleibt. Unfreie Rücksendungen können aus organisatorischen Gründen nicht angenommen werden. Vom Rückgaberecht ausgeschlossen sind Audio- und Videoaufzeichnungen sowie Software, welche vom Käufer entsiegelt wurde, Zeitschriften und Batterien. Im Falle der Verschmutzung oder Beschädigung von zurückgesandter Ware bleibt das Zurückbehaltungsrecht in anteiliger oder vollständiger Höhe des Kaufpreises vorbehalten. Das Rückgaberecht gilt nur im Anwendungsbereich des Fernabsatzrechts. Ende der Rückgaberechtsbelehrung." Du hast fast alles zurückzunehmen. Wie ich hier schon mal gepostet habe musst Du selbst Unterwäsche mit gebrauchsspuren zurücknehmen. Zitat: Frage Nr.1: Gilt das Widerrufsrecht auch dann, wenn es etwa um gebrauchte Unterwäsche geht, die nicht mehr weiter verkauft werden kann? Antwort: Zunächst ein Beispiel zu dieser Fallkonstellation: Beispiel: Ein Onlinehändler verkauft Unterwäsche, Badehosen, Bikinis etc. und möchte generell das Widerrufsrecht aus hygienischen Gründen zumindest in all den Fällen ausschließen, bei denen die Ware ganz offensichtlich in Gebrauch genommen wurde - also etwa wenn es um mit Gebrauchsspuren versehene Unterwäsche geht. Wäre hier ein Ausschluss des Widerrufrechts zulässig? Die Rechtslage ist eindeutig. Unter keinen Umständen ist der Onlinehändler berechtigt, in diesem Fall das Widerrufsrecht des Verbrauchers auszuschließen. Eine entsprechende Regelung in der Widerrufsbelehrung oder den AGB des Händlers wäre sofort abmahnfähig (und wurde übrigens auch bereits abgemahnt). So entschied etwa das OLG Frankfurt a.M. (Urteil v. 14.12.2006, Az. 6 U 129/06), dass der generelle Ausschluss des Widerrufsrechts für Unterwäscheartikel selbst dann den Anforderungen an eine klare und eindeutige Belehrung über das Widerrufsrecht widersprechen würde, wenn man durch Auslegung im Zusammenhang mit weiteren Bestimmungen zu dem Ergebnis gelangen könne, dass der Ausschluss nur für getragene und mit Gebrauchsspuren versehene Unterwäsche gelten solle. Fazit: Auch bei gebrauchter Unterwäsche mit eindeutigen "Gebrauchsspueren" (was sicherlich ein Extremfall ist) hat der Onlinehändler keine Möglichkeit, dem Verbraucher das Widerrufsrecht zu versagen. Zitat Ende / http://www.it-recht-kanzlei.de/ |
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-Eines ist klar. Der Händler hat keineswegs das Recht, die Annahme gebrauchter Unterwäsche (die im Rahmen des Widerrufsrechts zurückgesandt wurde) zu verweigern - selbst wenn ihm die Unterwäsche unfrei zurückgeschickt worden wäre.
Dasselbe würde gelten etwa bei # einer entkorkten Sektflasche, # einer halb leer gedruckten Druckerpatrone oder auch einer # benutzten Seife etc.etc. Es würde dem Händler in all den oben genannten Fällen aber immerhin die Möglichkeit verbleiben, sich auf den Wertersatz im Sinne des § 357 Abs. 3 BGB zu berufen und somit einen 100 prozentigen (!) Wertersatz gegenüber dem Verbraucher aufgrund Nichtverkäuflichkeit der beschmutzten, gebrauchten Unterwäsche (bzw. etwa der benutzten Seife oder der entkorkten Sektflasche) geltend zu machen. Zum Verständnis hierzu: Das Bürgerliche Gesetzbuch gibt als rechtlichen Standard erst einmal vor, dass der Verbraucher immer dann keinen Wertersatz im Rahmen seines Widerrufsrechts zu leisten hat, wenn die entstandene Verschlechterung der Ware auf die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Ware zurückzuführen ist, vgl. § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr.3 BGB. Beispiel: Wird eine Sektflasche entkorkt, ist sie damit auch bestimmungsgemäß in Gebrauch genommen worden - was eigentlich ein rechtliches "Unding" darstellt und viele Online-Händler mehr als nur frustriert. Ausnahme von der Regel: Privilegiert wird dagegen der Online-Händler, der in der Lage ist, den Verbraucher spätestens bei Vertragsabschluss in Textform (eine Internetseite stellt keine "Textform" dar, dies ist nur bei e-Mail, Fax, Brief etc. der Fall). # auf diese Rechtsfolge ( = Wertersatz auch bei bestimmungsgemäßer Ingebrauchnahme) aufmerksam zu machen und # den Verbraucher zugleich auch auf eine Möglichkeit hinweist, wie er diese für ihn nachteilige Rechtsfolge umgehen bzw. vermeiden kann. Dies lässt sich etwa durch die folgende Formulierung erreichen: „Kann der Kunde die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, hat er insoweit ggf. Wertersatz zu leisten. Bei der Überlassung von Waren gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung (oder der Untergang) der Ware ausschließlich auf deren Prüfung – wie sie etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist.“ Achtung!!! Diese Formulierung darf keineswegs einfach ungeprüft auf gewerblichen Internetpräsenzen (sei es eBay, der eigene Online-Shop, Yatego, Amazon etc.) eingesetzt werden. Grund: Diese Formulierung darf vielmehr (ungestraft) nur dann verwendet werden, wenn der Händler tatsächlich (rechtlich wie technisch) in der Lage ist, den Verbraucher spätestens bei Vertragsabschluss in Textform (z.B. via E-mail) auch entsprechend zu formulieren. Genau dies ist aber wiederum nicht immer gewährleistet: # Bei eBay aus technischen Gründen nicht: So ist es auf der eBay-Plattform derzeit schlicht unmöglich, den Verbraucher rechtzeitig über dessen Widerrufsrecht (und damit auch die Wertersatzfolgen) zu belehren. # Bei eigenen Online-Shops meist mangels Know-How nicht: So ist es im Prinzip Online-Shopbetreibern durchaus möglich, die Kunden rechtzeitig hinsichtlich des Widerrufsrechts und der damit verbunden Widerrufsfolgen wie etwa derm Wertersatz umfassend zu informieren. Dies kann in der Praxis dadurch gelingen, dass dem jeweiligen Besteller erst eine bloße Auftragsempfangsbestätigungsmail zugeschickt wird (die dann die komplette Widerrufsbelehrung enthält). Vorteil: Durch diese Auftragsempfangsbestätigungsmail wäre selbst noch kein Vertrag zustande gekommen, letzter würde erst mit Zugang einer gesonderten Auftragsbestätigungsmail beim Kunden wirksam werden. Folge: Der Kunde würde vor Vertragsabschluss über die Wertersatzregelungen informiert werden, so dass in dem Fall der Händler auch gesetzlich privilegiert würde - er dürfte also auch schon bei einer "bloß" bestimmungsgemäßen Ingebrauchnahme der Ware Wertersatz verlangen (s.o.). Aber Vorsicht: Die Praxiserfahrung der IT-Recht Kanzlei zeigt, dass in sicherlich 80 % der Fälle bereits die Auftragsempfangsbestätigungsmails rechtlich unsauber verfasst sind. So finden sich z.B. oftmals Formulierungen dergestalt, dass der Kunde bereits aufgefordert wird, Zahlung zu leisten. Dadurch hat aber der Händler konkludent das Angebot des Verbrauchers (in Form seiner Bestellung) angenommen mit der unangenehmen Konsequenz für den Händler verbunden, dass der Verbraucher also nun nicht "rechtzeitig" im Sinne des Gesetzes belehrt worden ist. Fazit: Das Gesetz privilegiert den Onlinehändler für den Fall, dass dieser den Verbraucher rechtszeitig über die Widerrufsfolgen in Form einer möglichen Wertersatzinanspruchnahme im Falle des bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware belehrt. In dem Fall wäre es dem Onlinehändler in dem oben genannten Beispiel ermöglicht, einen 100 % Wertersatz hinsichtlich der gebrauchten Unterwäsche gegenüber dem Verbraucher geltend zu machen. Die rechtliche Hürde bzw. vielmehr deren praktische Umsetzung will jedoch beherrscht sein. |
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