|
|||
|
in Deinem Wiederruf schreibst Du
"Waren, die aus hygienischen Gründen nicht weiterverkauft werden können (z.B. Schmuck, Unterwäsche) - Tierzubehör inkl. Bücher (Ausnahme: noch orginalverpackte / versiegelte Ware)" Dies ist ein gefundenes Fressen für Abmahner - Du musst grundsätzlich alles zurücknehmen - sogar getragene Unterwäsche mit Gebrauchsspuren. |
|
|||
|
Hallo !
Habe es erstmal rausgenommen. Ich habe diese Ausnahmen bei fast allen großen Versandhandelshäusern gelesen und gehe daher davon aus, das es rechtens ist. Werde mich aber lieber noch schlau machen. Danke.
|
|
|||
|
Beispiel: Ein Onlinehändler verkauft Unterwäsche, Badehosen, Bikinis etc. und möchte generell das Widerrufsrecht aus hygienischen Gründen zumindest in all den Fällen ausschließen, bei denen die Ware ganz offensichtlich in Gebrauch genommen wurde - also etwa wenn es um mit Gebrauchsspuren versehene Unterwäsche geht. Wäre hier ein Ausschluss des Widerrufrechts zulässig?
Die Rechtslage ist eindeutig. Unter keinen Umständen ist der Onlinehändler berechtigt, in diesem Fall das Widerrufsrecht des Verbrauchers auszuschließen. Eine entsprechende Regelung in der Widerrufsbelehrung oder den AGB des Händlers wäre sofort abmahnfähig (und wurde übrigens auch bereits abgemahnt). So entschied etwa das OLG Frankfurt a.M. (Urteil v. 14.12.2006, Az. 6 U 129/06), dass der generelle Ausschluss des Widerrufsrechts für Unterwäscheartikel selbst dann den Anforderungen an eine klare und eindeutige Belehrung über das Widerrufsrecht widersprechen würde, wenn man durch Auslegung im Zusammenhang mit weiteren Bestimmungen zu dem Ergebnis gelangen könne, dass der Ausschluss nur für getragene und mit Gebrauchsspuren versehene Unterwäsche gelten solle. Fazit: Auch bei gebrauchter Unterwäsche mit eindeutigen "Gebrauchsspueren" (was sicherlich ein Extremfall ist) hat der Onlinehändler keine Möglichkeit, dem Verbraucher das Widerrufsrecht zu versagen. Siehe gesamten Text: http://www.it-recht-kanzlei.de/index...2_%28Teil_2%29 |
|
|||
|
das ist richtig,
aber es gibt den Wertersatz.. daher würde ich dem Kunden in diesem Extremfall zumindest meinen EK berechnen.. Ich hab da noch eine Frage: wie ist es wenn der Kunde per Nachnahme bestellt,aber die Ware nicht annimmt ? darf ich Ihm die Nachnahmekosten in Rechnung stellen ? Wie ist es,wenn ein Kunde eine Rücksendung unfrei verschickt..kostet mich 12 Euro,darf ich die Differnz zum den Normalen Veresandkosten in Rechnung stellen ? Zitat:
|
|
|||
|
Hallo Kossmo,
erst einmal vorweg, hast Du meine Mail erhalten? Worin ich dich bat mir Nachhilfe zu geben in Sachen Google. (www.shop-xxl.de ) Jetzt zu den oben genannten Tema: Ich habe mein Wissen von http://www.it-recht-kanzlei.de/ konnte dort aber Diesbezüglich nichts finden: http://www.it-recht-kanzlei.de/index...atzvertrag.txt |
|
|||
|
Ja,ich hatte Dir auch geantwortet..Die Mail ist in meinem Postausgang 27.07.
und sollte bei Dir angekommen sein... aber hier hab ich schonmal alles wichtige geschrieben... fast kein Shop hier hat eine Chance wenn Du Fragen hast,kannst Du mich auch gerne anrufen... meine Daten findest Du im Shop Zitat:
|
|
|||
|
Zitat:
|
![]() |
| Lesezeichen |
| Stichworte |
| designänderung |
| Themen-Optionen | |
| Ansicht | |
|
|