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Im Online-Handel gibt es zahlreiche Anbieter von Gutscheinen, die nicht bei dem Händler selbst, sondern bei Dritten eingelöst werden können. Dieser Dritte muss nach einem Urteil des LG München I bereits im Online-Angebot des Händlers genannt werden, da sonst ein Wettbewerbsverstoß vorliegt. Lesen Sie hier mehr über das Urteil. Weiterlesen... Diese Inhalte werden zur Verfügung gestellt von Trusted Shops, dem führenden Gütesiegel für Online-Shops. Weitere Informationen zu aktuellen Shop-Urteilen und Abmahnungsradar unter http://www.trustedshops.de/shop-newsletter. © Trusted Shops GmbH. Alle Rechte vorbehalten. |
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