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Das OLG Hamburg hatte sich mit einem besonders dreisten Fall einer Abmahnung zu beschäftigen: die Antragsstellerin drohte der Antragsgegnerin mit einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung, wenn diese nicht in geschäftliche Verbindung treten wolle. Das Gericht hielt eine danach erfolgte Abmahnung für rechtsmissbräuchlich.Lesen Sie mehr über dieses Urteil.
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