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Immer wieder kommt es vor, dass Onlineshopbetreiber über Mitbewerber Äußerungen tätigen, um ihre eigenen Produkte oder Dienstleistungen besonders hervorzuheben und dabei zugleich dieselben Produkte oder Dienstleistungen des Mitbewerbers in einem „schlechten Licht“ darstellen zu lassen. Solche Äußerungen können unter Umständen als wettbewerbswidrig angesehen werden.Lesen Sie mehr dazu in einem Gastbeitrag von RA Rolf Albrecht.
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