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Das OLG*******Hamburg*******hat mit Beschluss*******vom 26.3.2007*******(Az: 3 W 58/07) entschieden, dass*******wenn die Widerrufsfrist gemäß § 355 Abs. 2 S. 2 BGB “einen Monat” beträgt, die Angabe einer Frist von “4 Wochen” wettbewerbswidrig ist. Insbesondere*******handele es sich nicht um einen Bagatellverstoß. Anders hatte zuvor das LG Hamburg entschieden, dass die Nennung von 4 Wochen zwar falsch, jedoch [...]
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