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Hallo Kollegen,
f?r alle Shopbetreiber die noch Tell a Freind oder andere Systeme zur Mailbenachrichtigung inkl. Produktwerbung einsetzen, die sollten sofort handeln. Ich habe den Text unten und die Quelle gestern per Mail von *** erhalten und teile die Meinung das es sicher bald wieder Abmahnungen hageln wird. Quelle: http://www.heise.de/newsticker/meldung/66682 Verbot f?r Produktempfehlungs-E-Mails mit Werbung Optionen auf Websites, mit denen Shop-Besucher Freunden und Bekannten E-Mails mit Produkttipps zuschicken k?nnen, versto?en gegen das Wettbewerbsrecht und sind unzul?ssig, wenn darin zus?tzlich Reklame enthalten ist. Dies hat j?ngst das Oberlandesgericht N?rnberg (OLG) entschieden (Az. 3 U 1084/05). Zur Begr?ndung f?hrten die Richter an, dass mangels einer ausdr?cklichen Einwilligung des Empf?ngers eine rechtswidrige "unzumutbare Bel?stigung" und somit Spam vorliege. Anzeige Angerufen hatte das Oberlandesgericht ein Verbraucherschutzverband, der sich gegen die Ausgestaltung des Online-Shops des Versandhausriesen Quelle zur Wehr setzen wollte. Die Verbrauchersch?tzer monierten, dass das Unternehmen bei den Empfehlungs-Mails f?r ein ganz bestimmtes Produkt auch noch Werbung wie "Gro?er Sonderverkauf" platziert hatte. Dieser Reklamezusatz blieb dem Absender beim Abschicken jedoch verborgen und wurde erst beim Empf?nger sichtbar. Darin liege ein Versto? gegen Paragraf 7 Absatz 2 Nr. 3 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb), da die nach dieser Vorschrift erforderliche Einwilligung des Account-Inhabers zum Empfang von E-Mail-Werbung nicht gegeben sei und somit eine unzumutbare Bel?stigung auf Seiten des Empf?ngers bestehe. So sah es auch das fr?nkische OLG und untersagte das Hinzuf?gen zus?tzlicher Reklame. Ferner stellten die Richter fest, dass auch die Interessen des Absenders verletzt seien. Schlie?lich bliebe diesem die Reklame verborgen, sodass keine Rede davon sein k?nne, dass der Absender ?berhaupt eine derartig ausgestaltete E-Mail h?tte verschicken wollen. Vielmehr verhalte es sich so, dass das Unternehmen durch entsprechende Programmierung die Reklame in die E-Mail "hineinschmuggelt". Unbeachtlich war auch der Einwand von Quelle, dass es sich bei den vorliegenden Produktempfehlungs-E-Mails gar nicht um unzul?ssige Direktwerbung im Sinne des Gesetzes handle, weil die Mails von den Shop-Besuchern versendet w?rden. Nach Meinung des OLG verstehe das Gesetz unter Direktwerbung jede Reklame, die sich konkret an den individuellen Inhaber eines elektronischen Briefkastens wendet. Auf welchem Weg die Werbung dorthin gelangt, sei ohne Bedeutung. Somit liege auch dann verbotene Direktwerbung wegen fehlender Einwilligung vor, wenn ein Unternehmen zur ?bermittlung der Werbung einen ahnungslosen Dritten wie den Absender einer Produktempfehlungs-E-Mail einsetze. Das Oberlandesgericht hat aber gleichfalls deutlich gemacht, dass es gegen die Bereitstellung von reinen Produktempfehlungs-E-Mails keine Einw?nde hegt. Zwar stelle auch dies Werbung im weitesten Sinne dar. Ein Verbot folge daraus aber nicht, da die E-Mail von einem Dritten verschickt werde, der aber selbst keine Waren verkaufen will und somit die Anwendung des UWG ausgeschlossen sei. Da Quelle auf ein gegenteiliges, noch unver?ffentlichtes Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main verwiesen hatte und das OLG N?rnberg der Frage eine grunds?tzliche Bedeutung zumisst, hat es die Revision zum BGH ausdr?cklich zugelassen. Sollte Quelle von diesem Rechtsmittel Gebrauch machen, muss das oberste Zivilgericht entscheiden, ob das Platzieren von Werbung in Produktempfehlungs-E-Mails zul?ssig ist oder nicht. (Noogie C. Kaufmann) (ps/c't) Gru? Sim :angry: **** werbung entfernt. |
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Komisch, ich hab den Artikel irgendwie genau anders herum gedeutet... dass viele Abmahnungen nun u.U. nichtig sind, bzw. man "relativ" gefahrlos die Funktion wieder einsetzen kann (was ich aber vorher auch schon getan habe ;-)
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| abmahnung, handeln, sofort, wichtig |
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