#1 (permalink)  
Alt 15.01.2009, 20:30
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Frage Abmahnung wegen Pflichtfelder

Hallo zusammen,

die Pflichtfelder Telefon und Geburtsdatum bei der Kundenregistrierung haben mir von anfang an nicht gefallen, deshalb habe ich dies auch aus der Gastbestellung entfernt. Heute weist mich ein gewerblicher Kunde darauf hin, das die zwingende Anforderung von Telefon und Geburtsdatum bei der Kundenregistrierung abmahnfähig wäre ist das wirklich so???

Gruß
Sidi61
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  #2 (permalink)  
Alt 15.01.2009, 20:58
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Zitat:
Zitat von Sidi61 Beitrag anzeigen
Hallo zusammen,

die Pflichtfelder Telefon und Geburtsdatum bei der Kundenregistrierung haben mir von anfang an nicht gefallen, deshalb habe ich dies auch aus der Gastbestellung entfernt. Heute weist mich ein gewerblicher Kunde darauf hin, das die zwingende Anforderung von Telefon und Geburtsdatum bei der Kundenregistrierung abmahnfähig wäre ist das wirklich so???

Gruß
Sidi61
wundern würde es micht nicht gehört habe ich das allerdings noch nicht, z.B. zur Bonitätsprüfung bei Versand auf Rechnung ist ein Geb. Datum immer recht gut

Von daher kann ich mir das nicht so recht vorstellen. Allerdings nur meine persönliche Meinung.
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  #3 (permalink)  
Alt 15.01.2009, 21:22
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Hallo Sidi63,

das ist unter Umständen tatsächlich abmahngefährdet:

Datenschutz bedeutet auch Datensparsamkeit, also nur Daten abzufragen, die zur Abwicklung wirklich benötigft werden. Der Rest leift dann offen auf der Hand...

Ben

(Das ersetzt natürlich keinen rechtsanwaltlichen Rat...)
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  #4 (permalink)  
Alt 16.01.2009, 00:51
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Zitat:
Zitat von Sidi61 Beitrag anzeigen
Hallo zusammen,

die Pflichtfelder Telefon und Geburtsdatum bei der Kundenregistrierung haben mir von anfang an nicht gefallen, deshalb habe ich dies auch aus der Gastbestellung entfernt. Heute weist mich ein gewerblicher Kunde darauf hin, das die zwingende Anforderung von Telefon und Geburtsdatum bei der Kundenregistrierung abmahnfähig wäre ist das wirklich so???

Gruß
Sidi61
Hi,

hatte das mal mit einem Juristen diskutiert. Er meinte dies sei nicht abmahnbar aber es könnte unter Umständen ein Bußgeld (bis 25.000 Euro) verhängt werden. Sofern sich ein Kunde beschwert. Es gilt laut BDSG §3a die "Datensparsamkeit", das bedeutet dass nur die Daten die für den jeweiligen Geschäftsvorfall zwingend notwendig sind gespeichert werden dürfen.

Die Telefonnummer ist für Rückfragen bei Unstimmigkeiten, Lieferengpässen etc. begründbar. Die generelle Abfrage des Geburtsdatums ist sehr grenzwertig. Bei Lieferung von hochpreisigen Gütern auf Rechnung mag das noch i.O. sein, allerdings nur mit dem Hinweis dass damit eine Schufaabfrage oder ähnl. erfolgt. Aber bei Lieferung auf Vorkasse, Kreditkarte etc. ist das Geburtsdatum unnötig und dessen Abfrage als Pflichtfeld somit ein (eindeutiger) Verstoss gegen das Bundesdatenschutzgesetz.

Bei Gastbestellungen ist es eigentlich lt. BDSG auch erforderlich alle Daten die nicht für den weiteren Geschäftsbetrieb, z,Bsp. die Buchhaltungsdaten, nach Abschluss der Bestellung zu löschen.


mfg
Thomas
(Keine Rechtsberatung sondern nur meine Meinung)
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  #5 (permalink)  
Alt 16.01.2009, 00:55
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Zitat:
Zitat von mizzy Beitrag anzeigen
z.B. zur Bonitätsprüfung bei Versand auf Rechnung ist ein Geb. Datum immer recht gut
.
Eine Bonitätsprüfung setzt die Weitergabe der Daten voraus und somit die Zustimmung des Kunden.
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  #6 (permalink)  
Alt 16.01.2009, 15:24
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Zitat:
Zitat von tglaser Beitrag anzeigen
Eine Bonitätsprüfung setzt die Weitergabe der Daten voraus und somit die Zustimmung des Kunden.
korrekt :-)
aus dem grund gehört sowas ja dann auch in die Datschutzerklärung

Dieser Stimmt der Kunde zu, oder eben nicht :-)
Nur dann kann er kein Konto erstellen und auch nichts bestellen

Keine Rechtsberatung, nur meine Meinung

v.g. micha

Geändert von mizzy (16.01.2009 um 18:29 Uhr)
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  #7 (permalink)  
Alt 16.01.2009, 18:27
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Zitat:
Aber bei Lieferung auf Vorkasse, Kreditkarte etc. ist das Geburtsdatum unnötig und dessen Abfrage als Pflichtfeld somit ein (eindeutiger) Verstoss gegen das Bundesdatenschutzgesetz.
Es sei denn, man verkauft "FSK18"-Artikel, wozu im weiteren Sinne auch Spirituosen und Tabakwaren gehören. Hier macht eine Abfrage des Geburtsdatums Sinn und kann mit dieser Begründung IMHO auch verpflichtend sein. Fehlt in diesem Fall diese Abfrage, kann meiner Meinung nach auch das abgemahnt oder gar angeklagt werden.

Verkauft man übrigens Spirituosen u.ä. und will sich von Trusted Shops zertifizeren lassen, verlangt TS explizit eine Altersprüfung per AVS (Auskunftei, Postident), was wiederum die Weitergabe der Daten oder die Preisgabe des Geburtsdatums erfordert.
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  #8 (permalink)  
Alt 16.01.2009, 18:43
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Zitat:
Zitat von John Steed Beitrag anzeigen
Es sei denn, man verkauft "FSK18"-Artikel, wozu im weiteren Sinne auch Spirituosen und Tabakwaren gehören. Hier macht eine Abfrage des Geburtsdatums Sinn und kann mit dieser Begründung IMHO auch verpflichtend sein. Fehlt in diesem Fall diese Abfrage, kann meiner Meinung nach auch das abgemahnt oder gar angeklagt werden.
Richtig, dann ist die Altersverifikation notwendig und somit die Datenabfrage nach BDSG auch zulässig.
Bei Verkauf von Alkohol an Minderjährige kann das zuständige Ordnungsamt Bußgelder verhängen.
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  #9 (permalink)  
Alt 30.01.2009, 10:35
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FSK-18 ist ein gutes Stichwort!
REICHT es denn zur Altersverifikation, wenn man den Kunden einfach nur sein Geburtsdatum eintippen lässt?
Hat jemand Erfahrung damit?

Gruß
O.Winter
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  #10 (permalink)  
Alt 30.01.2009, 11:24
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Zitat:
REICHT es denn zur Altersverifikation, wenn man den Kunden einfach nur sein Geburtsdatum eintippen lässt?
Nein auf keinen Fall.

Man benötigt ein von der KJM akzeptiertes verifikationssystem und in der Regel ist auch ein jugendschutzbeauftragter einzusetzen.
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