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Hab mal ne kurze Frage.
Unter "Informationen" steht: Zitat:
Wenn man jetzt ein Shop mit xt:Commerce erstellt hat und auf einer externen Seite darauf hinweist, dass dieser Shop mit XTC erstellt wurde, muss ich dann vorher anfragen, ob ich das darf? |
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Hallo,
ich habe mir ebenfalls die Frage gestellt, in welchen Fall man das XTC-Logo bzw. den Namen xt:commerce verwenden darf. Deshalb hier die Frage an alle: Darf ich das Logo und den Namen xt:commerce für die Werbung eigener Dienstleistungen (Einrichtung Webshops für eigene Kunden und Anbindung an Warenwirtschaftssysteme) verwenden? Ich habe vor einiger Zeit meine Anfrage per Mail an office@xtcommerce.com gesendet, aber leider bislang keine Antwort erhalten. Danke im voraus für eure Unterstützung. |
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143a MarkenG - Strafbare Verletzung der Gemeinschaftsmarke
(1) Wer die Rechte des Inhabers einer Gemeinschaftsmarke nach Artikel 9 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 ¸ber die Gemeinschaftsmarke (ABl. EG 1994 Nr. L 11 S.1) verletzt, indem er trotz eines Verbots und ohne Zustimmung des Markeninhabers im geschäftlichen Verkehr
(2) §143 Abs. 2 bis 6 gilt entsprechend. §143 Abs. 2 bis 6 (2) Handelt der Täter gewerbsmässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. (3) Der Versuch ist strafbar. (4) In den Fällen des Absatzes 1 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. (5) Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuchs ist anzuwenden. Soweit den in § 18 bezeichneten Ansprüchen auf Vernichtung im Verfahren nach den Vorschriften der Strafprozeflordnung über die Entschuldigung des Verletzten (§§ 403 bis 406c der Strafprozeflordnung) stattgegeben wird, sind die Vorschriften über die Einziehung nicht anzuwenden. (6) Wird auf Strafe erkannt, so ist, wenn der Verletzte es beantragt und ein berechtigtes Interesse daran dartut, anzuordnen, dass die Verurteilung auf Verlangen öffentlich bekanntgemacht wird. Die Art der Bekanntmachung ist im Urteil zu bestimmen.
Geändert von gwinger (11.03.2008 um 09:46 Uhr) |
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§ 23 MarkenG - Benutzung von Namen und beschreibenden Angaben; Ersatzteilgeschäft
Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung hat nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr
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Sittenwidrig könnte es meiner Auffassung nach schon sein, wenn der Kunde durch einen Bezug zu einer bestimmten Marke in seiner Willensbildung dahingehend beeinflusst wird, anzunehmen, dass eine Dienstleistung oder ein Produkt eben vom Markeninhaber unterstützt oder abgesegnet wäre.
Und dazu gibt es kein Recht wenn keine Zustimmung erteilt wurde. Wer gerne Bezug auf unsere Marke nehmen möchte, der kann ruhigen Gewissens Kontakt zu uns aufnehmen und wird schnell merken, dass wir dem Thema wohlwollend entgegenstehen. Siehe auch hier: http://www.xt-commerce.com/content/view/37/51/lang,de/ Dieser Beitrag stellt keine Rechtsberatung sondern nur meine Auffassung dar. Geändert von gwinger (11.03.2008 um 13:01 Uhr) |
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Wichtig in dem Zusammenhang:
§15 MarkenG - Ausschlieflliches Recht des Inhabers einer geschäftlichen Bezeichnung; Unterlassungsanspruch; Schadensersatzanspruch (1) Der Erwerb des Schutzes einer geschäftlichen Bezeichnung gewährt ihrem Inhaber ein ausschlieflliches Recht. (2) Dritten ist es untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen. (3) Handelt es sich bei der geschäftlichen Bezeichnung um eine im Inland bekannte geschäftliche Bezeichnung, so ist es Dritten ferner untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, wenn keine Gefahr von Verwechslungen im Sinne des Absatzes 2 besteht, soweit die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der geschäftlichen Bezeichnung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt. (4) Wer eine geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen entgegen Absatz 2 oder 3 benutzt, kann von dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. (5) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. (6) § 14 Abs. 7 ist entsprechend anzuwenden. § 14 Abs. 7 (7) Wird die Verletzungshandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so kann der Unterlassungsanspruch und, soweit der Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs geltend gemacht werden. gwinger: Folglich besteht Markenschutz und ohne unser Einverständnis sollte man diese auch nicht vorsätzlich oder fahrlässig benutzen weil wir eben ein "Ausschliessendes Recht" daran haben. Nun liegt es nicht in unserem Interesse den Modulmarkt bzw den Dienstleitungssektor zu blockieren und wir gestatten seriösen Anbietern in der Regel die Verwendung der Marke und/ähnlicher Kennzeichen wie zB xtC oder xt:C usw unter sittengerechten Bedingungen. Das versteht sich auch von selbst. |
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Sehr ausführliche rechtliche Einschätzung Herr gwinger. Was Ihr Kunde allerdings wissen wollte, war nicht ob und wie lange er ins Gefängnis muss, wenn er einen den Namen XT ...(darf ich das Wort eigentlich nennen oder werde ich dann eingesperrt?) einsetzt, sondern ob es erlaubt ist das Logo und den Namen für das Anbieten eigener Dienstleistungen zu nutzen bzw. den Namen überhaupt zu verwenden.
Zumindest auf die erste Anfrage gehen Sie mit keiner Silbe darauf ein. Stattdessen machen Sie sich die Mühe die Passagen mit Freiheitsstrafe und Geldstrafe "künstlerisch" hervorzuheben. Das nenne ich mal ein cleveres Marketing. |
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ausdrücklicher geht es wohl kaum.
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Also. Herr Winger, Herr Zanier,
möchte dazu noch ein paar unklarheiten beseitigen. Die Verwendung des Logos ist klar, benötigt definitiv eure zustimmung. aber wie sieht es aus, wenn man den Namen in folgender Form verwendet: Templates für xt-commerce 3.04 SP2 In diesem Falle dient es nur der Beschreibung des Produkts. Ich denke, dass so etwas nicht unbedingt die Zustimmung benötigt, genauso wenig wie Formen wie xt:c 3.04 usw. Oder liege ich da falsch? Denke, man darf es niemandem verübeln, den Namen zu verwenden. Denn die Verwendung ist für einen Dienstleister oder Forenbetreiber oder sonstwen, der im eCommerce arbeitet, unumgänglich. Würde die verwendung des namens allein unter strafe stehen, dann würden sich ja fast alle Mitglieder dieses forums schon strafbar machen... |
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