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Wenn man nen inkompetenten Anwalt findet kann man sicher so einiges abmahnen... aber solange es haltlos ist, wandert das ganze einfach in Ablage P st: Das Problem ist, das "abmahnen" irgrendwie Mode geworden ist und jeder meint, er k?nne jeden wg. irgendwas abmahnen :wall: |
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Siehe neu: Verordnung ?ber Informations- und Nachweispflichten nach b?rgerlichem Recht (BGB-Informationspflichten-Verordnung - BGB-InfoV). Infos z.B. unter http://www.fernabsatz-gesetz.de/BGB-Inform...-Verordnung.htm Eindeutig auch die .Preisangabenverordnung (PAngV), da bleibt kein Raum f?r Zweifel mehr! Infos z.B. unter http://www.beckmannundnorda.de/pangv.html ================================================== ==== Preisangabenverordnung (PangV) In der seit dem 1. Januar 2003 geltenden Fassung ? 1 Grundvorschriften (1) Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder gesch?ftsm??ig oder regelm??ig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen anbietet oder als Anbieter von Waren oder Leistungen gegen?ber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat die Preise anzugeben, die einschlie?lich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile unabh?ngig von einer Rabattgew?hrung zu zahlen sind (Endpreise). Soweit es der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht, sind auch die Verkaufs- oder Leistungseinheit und die G?tebezeichnung anzugeben, auf die sich die Preise beziehen. Auf die Bereitschaft, ?ber den angegebenen Preis zu verhandeln, kann hingewiesen werden, soweit es der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht und Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. (2) Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder gesch?ftsm??ig oder regelm??ig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen zum Abschluss eines Fernabsatzvertrages anbietet, hat zus?tzlich zu Absatz 1 und ? 2 Abs. 2 anzugeben, 1. dass die f?r Waren oder Leistungen geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten und 2. ob zus?tzlich Liefer- und Versandkosten anfallen. Fallen zus?tzliche Liefer- und Versandkosten an, so ist deren H?he anzugeben. Dies gilt auch f?r denjenigen, der als Anbieter von Waren oder Leistungen zum Abschluss eines Fernabsatzvertrages gegen?ber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt. (3) Bei Leistungen k?nnen, soweit es ?blich ist, abweichend von Absatz 1 Satz 1 Stundens?tze, Kilometers?tze und andere Verrechnungss?tze angegeben werden, die alle Leistungselemente einschlie?lich der anteiligen Umsatzsteuer enthalten. Die Materialkosten k?nnen in die Verrechnungss?tze einbezogen werden. (4) Wird au?er dem Entgelt f?r eine Ware oder Leistung eine r?ckerstattbare Sicherheit gefordert, so ist deren H?he neben dem Preis f?r die Ware oder Leistung anzugeben und kein Gesamtbetrag zu bilden. (5) Bestehen f?r Waren oder Leistungen Liefer- oder Leistungsfristen von mehr als vier Monaten, so k?nnen abweichend von Absatz 1 Satz 1 f?r diese F?lle Preise mit einem ?nderungsvorbehalt angegeben werden; dabei sind auch die voraussichtlichen Liefer- und Leistungsfristen anzugeben. Die Angabe von Preisen mit einem ?nderungsvorbehalt ist auch zul?ssig bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverh?ltnissen erbracht werden. (6) Die Angaben nach dieser Verordnung m?ssen der allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grunds?tzen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen. Wer zu Angaben nach dieser Verordnung verpflichtet ist, hat diese dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu machen. Bei der Aufgliederung von Preisen sind die Endpreise hervorzuheben. ? 2 Grundpreis (1) Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder gesch?ftsm??ig oder regelm??ig in sonstiger Weise Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umh?llung nach Gewicht, Volumen, L?nge oder Fl?che anbietet, hat neben dem Endpreis auch den Preis je Mengeneinheit einschlie?lich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile unabh?ngig von einer Rabattgew?hrung (Grundpreis) in unmittelbarer N?he des Endpreises gem?? Absatz 3 Satz 1, 2, 4 oder 5 anzugeben. Dies gilt auch f?r denjenigen, der als Anbieter dieser Waren gegen?ber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt. Auf die Angabe des Grundpreises kann verzichtet werden, wenn dieser mit dem Endpreis identisch ist. (2) Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder gesch?ftsm??ig oder regelm??ig in sonstiger Weise unverpackte Waren, die in deren Anwesenheit oder auf deren Veranlassung abgemessen werden (lose Ware), nach, Gewicht, Volumen, L?nge oder Fl?che anbietet oder als Anbieter dieser Waren gegen?ber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat lediglich den Grundpreis gem?? Absatz 3 anzugeben. (3) Die Mengeneinheit f?r den Grundpreis ist jeweils 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Kubikmeter, 1 Meter oder 1 Quadratmeter der Ware. Bei Waren, deren Nenngewicht oder Nennvolumen ?blicherweise 250 Gramm oder Milliliter nicht ?bersteigt, d?rfen als Mengeneinheit f?r den Grundpreis 100 Gramm oder Milliliter verwendet werden. Bei nach Gewicht oder nach Volumen angebotener loser Ware ist als Mengeneinheit f?r den Grundpreis entsprechend der allgemeinen Verkehrsauffassung entweder 1 Kilogramm oder 100 Gramm oder 1 Liter oder 100 Milliliter zu verwenden. Bei Waren, die ?blicherweise in Mengen von 100 Liter und mehr, 50 Kilogramm und mehr oder 100 Meter und mehr abgegeben werden, ist f?r den Grundpreis die Mengeneinheit zu verwenden, die der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht. Bei Waren, bei denen das Abtropfgewicht anzugeben ist, ist der Grundpreis auf das angegebene Abtropfgewicht zu beziehen. (4) Bei Haushaltswaschmitteln kann als Mengeneinheit f?r den Grundpreis eine ?bliche Anwendung verwendet werden. Dies gilt auch f?r Wasch- und Reinigungsmittel, sofern sie einzeln portioniert sind und die Zahl der Portionen zus?tzlich zur Gesamtf?llmenge angegeben ist. |
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Preisangabenverordnung wird nicht mal die aktuelle 3.04 gerecht.
Der Grundpreis muss ?berall erscheinen, auch in den Artikellisten und nicht nur auf der Artikel-Infoseite. Wer sich den Artikel aus der productlisting in den Warenkorb legt hat den Grundpreis nicht gesehen. Somit verst??t auch die aktuelle Version gegen die PreisangabenVO. Nach dieser muss der Grundpreis ?berall ersichtlich sein. Von der Box, Listing bis Angebote und Warenkorb. Momentan ist mir kein Shop bekannt der das alles hat. Leider. |
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Bei Bildern reicht diese digitale Signatur auch nicht aus da diese schnell weg ist wenn das Bild durch ein paar Filter gelaufen ist. (Habe es mal an einem eigenen Bild mit digitalem Wasserzeichen probiert). Also einen echter Schutz ist nicht vorhanden. N?tzlich w?re aber eine Hinterlegung bei einem Notar z.B. |
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Jetzt mal eine konkrete Frage.
Wer ist in der Lage folgende Dinge in der aktuellen XT Version zu ?ndern. 1.Grundpreisangabe auf jeder Seite wo ein Preis dargestellt wird 2. Angabe des aktuellen Mehrwertsteuersatzes f?r betreffenden Artikel auf jeder Seite wo ein Preis steht 3. Angabe der Versandkosten (min. Inland) bei jedem Preis. Zumindest ein Versandgrundpreis mit Link zu den restlichen Versandkosten. Ohne diese Angaben ist es bei derzeitiger Rechtslage zu unsicher die aktuelle Version einzusetzen. Ich habe gerade erst eine Grundpreisabmahnung trotz aller Vorsicht hinter mir und m?chte kein Risiko mehr eingehen, auch nicht das Kleinste. Bitte ein Nachricht hinterlassen. Desweiteren suche ich jemand der das aktuelle Migrationsscript auf die aktuelle 3.04 SP1 anpa?t inkl. der Kundenpassw?rter. Datenbankimport derzeit wohl nicht m?glich. Anpassung des Files im 3.04 so das beie Pa?w?rter gelesen werden k?nnen ist bereits erfolgt. |
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[attachmentid=632] So k?nnte das aussehen.
Die VPN eingeblendet wenn vorhanden. Den Mehrwertsteuersatz des Artikels bei den xxx in % Die Portokosten Inland bei den xxx und ein Link zu weiteren Versandkosten. Bei den Optionen ist darauf zu achten das sich der Preis automatisch neu berechnet wenn eine OPtion mehr kostet sonst ist man wieder abmahngef?hrdet. |
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