11. Juni 2010: neue Widerrufsbelehrung einsetzen
Am 11. Juni 2010 treten Gesetzesänderungen zum Widerrufsrecht in Kraft. Folge: Alle Online-Händler müssen ihre Widerrufsbelehrung überarbeiten. Und zwar genau an diesem Tag – nicht vorher und nicht nachher. Da es keine Übergangsfristen gibt, sind veraltete Widerrufsbelehrungen nach dem 11. Juni einer erhöhten Abmahngefahr ausgesetzt.
Aber das neue Widerrufsrecht bringt Online-Händlern auch Vorteile. Denn Käufer können dann auch unverzüglich nach Vertragsschluss über ihr Widerrufsrecht in Textform unterrichtet werden, ohne dass Verkäufer mit einer längeren Widerrufsfrist bzw. einem eingeschränkten Wertersatz bestraft werden. Insbesondere eBay Händler können sich also auf den 11. Juni freuen. Doch Vorsicht: Einmal abgegebene Unterlassungserklärungen behalten auch nach der Gesetzesänderung ihre Wirksamkeit und müssen vorab gekündigt werden.
Ein weiterer Vorteil ist die „Beförderung“ der Widerrufsbelehrung in den Rang eines Gesetzes. Die bisherige amtliche Muster-Widerrufsbelehrung ist nur eine Anlage der BGB-Infoverordnung. Diese Verordnung tritt am 11. Juni außer Kraft. Da aber einzelne Paragrafen dieser Verordnung in der aktuellen Widerrufsbelehrung zitiert werden, müssen alle Online-Händler ihre Belehrungen überarbeiten, unabhängig von der Länge der Widerrufsfrist und der Art des Wertersatzes.
Kehrt mit dem 11. Juni endlich Ruhe ein beim leidigen Thema Widerrufsrecht?
Nein! Eine Widerrufsbelehrung mit Gesetzesrang ist künftig zwar dem Zugriff der deutschen Landgerichte entzogen, es gibt es aber noch die Richter vom Europäischen Gerichtshof (EuGH). Diese Richter dürfen sehr wohl an das deutsche Widerrufsrecht Hand anlegen und haben es auch schon mehrfach getan.
So haben sie letztes Jahr entschieden, dass es keine generelle Pflicht zum Wertersatz geben darf. Und dieses Jahr urteilten sie, dass der Verkäufer im Fall des Widerrufs die Kosten der Hinsendung tragen muss. Diese Entscheidungen sind von den am 11. Juni in Kraft tretenden Änderungen noch nicht erfasst. Es liegt aber schon ein Entwurf zum „Gesetz zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz beim Widerruf von Fernabsatzverträgen“ vor. Mit einer erneuten Gesetzesänderung in naher Zukunft ist daher zu rechnen.
Apropos Hinsendekosten! Die sog. 40-Euro-Klausel bzgl. der Rücksendekosten ist auch noch nicht vom Tisch. Nach der überwiegenden Rechtsprechung müssen diese Kosten dem Käufer per AGB gesondert auferlegt werden, wenn er sie im Fall des Widerrufs bei einem Warenwert bis 40 Euro tragen soll. Eine bloße Belehrung kann abgemahnt werden. AGB und Widerrufsbelehrung müssen in diesem Fall also immer übereinstimmen. Das neue Gesetz ändert daran nichts.
Klingt kompliziert? Ist es in Detailfragen auch, aber wer weiter im Online-Handel tätig bleiben will, muss sich entweder ständig über die neuesten Entwicklungen der Gesetzgebung und Rechtsprechung auf dem Laufenden halten oder mit veralteten Dokumenten in einem ständigen Abmahnrisiko leben.
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